Innovationsschutz

Innovationen sichern einem Unternehmen die Wettbewerbsfähigkeit. Zum Schutz der betrieblichen Erfindungen erfolgt daher eine Anmeldung von Patenten, Marken, Designs oder Geschmacksmustern sowie deren Nutzungsrechte beim Patentamt. Weitere Informationen geben wir gern in einem persönlichen, kostenlosen Erstgespräch und in den folgenden Abschnitten.


Patent

Das Patent ist das traditionsreichste und technischste unter den gewerblichen Schutzrechten. Patente sind das Herz innovativer Technikunternehmen – und somit von enormer wirtschaftlicher Bedeutung. (Quelle: LINK)

Gemäß dem Patentgesetz (PatG) §1(1) werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Gemäß PatG §6 gilt das Recht auf das Patent dem Erfinder oder dem Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung getätigt, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat.
Über das sogenannte Ausschließlichkeitsrecht wird dem/den Patentinhaber/n über ein Patent das alleinige Nutzungsrecht zugesprochen, dies gilt für einen begrenzten Zeitraum (20 Jahre) und in dem definierten Muster. Eine Patenterteilung dauert in der Regel einige Monate bis Jahre. Nach der Veröffentlichung einer Patentschrift darf in einem Zeitraum von 3 Monaten zunächst noch Einspruch eingelegt werden. Wird dem Patent final stattgegeben ist es rechtskräftig. Entscheidende Instanz hierfür ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und in Europa das Europäische Patentamt (EPA), hierbei wird ein gesetzlich festgelegtes Verfahren durchlaufen und erst mit einem positiven Entscheid gilt das Verbietungsrecht sowie weitere Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und sogar die Veröffentlichung des Urteils des Patentverletzungsprozesses.

Die Erstellung einer Patentschrift ist komplex, zumal alle Details einer möglichen Nachahmung ausgeschlossen werden sollen, Beispiele zeigen die nachträgliche Brisanz, sofern Definitionslücken offen bleiben. Jostarndt Patentanwälte bieten hierbei eine umfassende Erfahrung in Zusammenarbeit mit über 100 Patentanwaltskanzleien in mehr als 80 Ländern, u.a. bei:

  • Ausarbeitung, Einreichung und Erlangung von mehreren tausend Patentanmeldungen
  • Erfahrung mit der Arbeit für Unternehmen aller Größen – von Start-Ups bis zu Fortune 500-Unternehmen
  • Kenntnissen in Spezialgebieten, insbesondere zu standardessentiellen Patenten

Marken

„Marken kennzeichnen grundsätzlich Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens und zählen wie auch Patente zu dessen geistigem Eigentum.“ (Zitat: LINK)

Grundsätzlich gilt die Marke in Wort, Ton und Bild zu betrachten, so können hierbei ein Logo, ein Jingle oder auch eine besondere Gestaltung geschützt werden, sofern es den Verbraucher vor Verwechslungen schützt. Marken haben, je nach Unternehmen, ein Wiedererkennungswert und Bekanntheitsgrad, welche den Endverbraucher auch in der Kaufentscheidung beeinflussen können. In dem Fall stellt die Marke auch gleichzeitig ein Vermögenswert dar.

Ein Fallbeispiel ist öffentlich nachzulesen, es handelt sich dabei um den Streit der Wortmarke „Goldbären“ zwischen „Haribo“ und „Lindt“. Das Gericht musste hierbei entscheiden, ob eine Verwechslungsgefahr der Produkte besteht. Ganz aktuell zeigt auch eine Klage der Sängerin Rihanna gegen ein privatgeführtes Kosmetikstudio „Rihana Lamis“ in Hamburg, wie der Schutz einer Wortmarke definiert werden kann. Diese Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, vorab eine umfassende Recherche von einem Experten durchführen zu lassen. Das Markenrecht spielt auch im Internet eine immer größere Rolle, so kann ein Firmenname oder eine gesicherte Domain gegen Schutzrechte Dritter verstoßen, eine Abmahnung, mit Bezug auf das Markenrecht, sind hierbei mögliche Konsequenzen. Im schlimmsten Fall drohen eine Unterlassungsklage oder Schadensersatzansprüche.

Gemäß §4 (1) MarkenG entsteht ein Markenschutz grundsätzlich erst durch eine gebührenpflichtige Anmeldung und Eintragung in das Markenregister. Das DPMA hat hierzu erste Informationen zusammengefasst: https://www.dpma.de/marken/anmeldung/index.html


Design und Gebrauchsmuster

„Nachdem funktionale Unterschiede zwischen Produkten seltener und Lebenszyklen kürzer geworden sind, ist die Aufmachung oft das einzige für den Verbraucher wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal“ (Zitat: LINK). Ebenso wie die Wort- oder Bildmarke trägt sehr oft auch ein Design zur Wiedererkennung bei. So ist verständlich, dass Unternehmen auch interessiert sind, dieses zu schützen. Zumal entwickelte Designs oftmals auch mit einem sehr hohen Kostenaufwand verbunden sind. Der Designschutz ist Teil des gewerblichen Schutzrechtes, sowohl in zwei- wie auch in dreidimensionaler Form, die Details hierzu finden sich im Designgesetz (DesignG). Um einen Schutz erwirken zu können, müssen auch hierbei einige Voraussetzungen erfüllt werden. Beim Deutschen Patent- und Markenamt findet allerdings keine Kontrolle auf Neuheit und Eigenart statt. Aus diesem Grund wird der Designschutz wie auch der Gebrauchsmusterschutz, eine schnelle und einfachere Alternative zum Patent, als ungeprüftes Schutzrecht bezeichnet. „Der Designschutz entsteht am Tag der Eintragung im Designregister und gilt für maximal 25 Jahre. Allerdings ist die Aufrechterhaltung der Schutzdauer mit zusätzlichen Kosten verbunden. Werden diese Gebühren nicht gezahlt oder ist eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich, erfolgt die Löschung der Eintragung aus dem Designregister“ (Zitat: LINK).


Standards

Standards bilden eine entscheidende Rolle beim Innovationsschutz. Die Kontrolle des Standards über Patente birgt aber zugleich Risiken für seine Implementierung. Der Inhaber eines standardessentiellen Patents (SEP) kann, gestützt auf sein Exklusivitätsrecht, die Nutzung einer Technologie verbieten oder diese von für ihn günstigen Lizenzkonditionen abhängig machen. (Quelle: LINK) In diesem Zusammenhang kommt auch das FRAND-System zum Tragen, dieses besagt „faire, angemessene und diskriminierungsfreie“ Lizenzbedingungen. Ziel ist es, die Forschung und Entwicklung der Unternehmen zu fördern und entsprechend zu honorieren. SEP-Klagen haben eine besondere Bedeutung in der Telekommunikationsbranche, ein ganz aktuelles Thema zeigt dies beim autonomen Fahren. Denn gerade diese Unternehmen besitzen Schutzrechte an standardisierten Softwareerfindungen, welche für das hochautomatisierte bzw. autonome Fahren erforderlich wären.